Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz - bis zu 500 Euro steuerfrei
Um Arbeitgeber zu motivieren, mehr für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu tun, sieht das Jahressteuer-Gesetz 2009 einen Steuerfreibetrag von 500 Euro pro Maßnahme vor. Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
* Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Welche Leistungen das konkret sind, ist im Leitfaden "Gemeinsame Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. l SGB V und § 20a SGB V" nachzulesen. Im Wesentlichen sind das folgende Handlungsfelder:
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewungsapparates,
- psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz,
- gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
- Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).
Beispiel:
Ein Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern verschiedene gesundheitsfördernde Maßnahmen an. Die Arbeitnehmer können einen Kurs zur Raucherentwöhnung und/oder zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates besuchen. Die Kosten des Kurses zur Raucherentwöhnung betragen 300 Euro je Mitarbeiter. Für den Kurs zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates werden dem Arbeitgeber pro Mitarbeiter 250 Euro in Rechnung gestellt.
Ergebnis: Für Mitarbeiter, die an beiden förderungsfähigen Kursen teilnehmen, ergibt sich nach Anwendung des Freibetrags von 500 Euro lediglich ein geldwerter Vorteil von 50 Euro, der beim jeweiligen Arbeitnehmer der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen ist.
* Barleistungen/Zuschüsse
Neben Maßnahmen, die im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführt werden, werden auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gefördert. Insbesondere Arbeitgeber kleinerer oder mittlerer Unternehmen können oftmals nicht in dem Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen und sind daher auf externe Angebote angewiesen. Voraussetzung für die steuerfreie Bezuschussung externer Maßnahmen ist jedoch, dass die außerbetrieblichen Maßnahmen die geforderten Kriterien erfüllen. Hierüber ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Bescheinigung der Krankenkasse des Arbeitnehmers) zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
* Achtung:
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sind nicht steuerbefreit. Ausnahme: In einem Fitnessstudio werden förderungsfähige Kurse (z. B. zur Rückenschulung) durchgeführt.
Die Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer ergreift, müssen grundsätzlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2008.